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Die Rechtsform eines Unternehmens kann frei gewählt werden. Prinzipiell wird zwischen
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden.
Die Personengesellschaften sind: Die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, das Einzelunternehmen und die GmbH & Co KG Die Kapitalgesellschaften sind: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) OHG – Offene Handelsgesellschaft (§105 - §160 HGB)Eine OHG ist relativ einfach zu gründen. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei und es ist kein Mindeststartkapital für diese Rechtsform erforderlich. Es ist jedoch ratsam, einen Gesellschaftsvertrag immer schriftlich abzuschließen. Um eine OHG zu gründen, müssen mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sein, die sich auf einen gemeinschaftlichen Firmennamen für ihr Handelsgewerbe einigen. Für die Gesellschafter der OHG gibt es keine Haftungsbeschränkung, das bedeutet, jeder Gesellschafter haftet uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen. Die Gesellschafter bilden somit eine Tätigkeits-, Vermögens-, Risiko- und Haftungsgemeinschaft. Jeder Gesellschafter kann bis zu 5 Jahren nach seinem Ausscheiden aus der OHG für während seiner Tätigkeit entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Die OHG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Im Gesellschaftsvertrag sollte folgendes stehen:
Die Firma der Gesellschaft ist vor bzw. unverzüglich nach Beginn der durch alle Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden. Außerdem ist der Beginn des Gewerbes dem Gewerbeamt anzugeben. Die Geschäftsführung und die Vertretung der OHG nach außen erfolgt durch die Gesellschafter. Zusätzlich kann ein Nichtgesellschafter, z.B. ein Prokurist, für diese Tätigkeiten bevollmächtigt werden. Jeder Gesellschafter ist befugt, im nahmen der OHG selbständig Geschäfte zu tätigen. Abweichende Beschlüsse sind dem Handelsregister mitzuteilen. Grundlegende Geschäftsentscheidungen wie z.B. die Änderung der Firma oder die Aufnahme eines Gesellschafters sind nur gemeinsam zu treffen. Im Laufe des Geschäftsjahres sind die Gesellschafter berechtigt, Gelder zu privaten Zwecken der OHG zu entnehmen. Dieses Gehalt, sollte im Verhältnis zu den erbrachten Einlagen und Leistungen stehen. KG – Kommanditgesellschaft (§161 - § 177a HGB)Die Kommanditgesellschaft ist der offenen Handelsgesellschaft sehr ähnlich. Auch bei dieser Rechtsform müssen mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sein. Allerdings sind diese nicht gleichberechtigt. Es gibt mindestens einen Komplementär, der persönlich und unbeschränkt haftet, genau wie die Gesellschafter der OHG (Vollhafter). Der andere Teil der KG ist der Kommanditist (Teilhafter). Der Kommanditist haftet mit seiner im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage. Ein Gesellschafter kann nicht zugleich Komplementär und Kommanditist sein. Als Kommanditist und Komplememntär kommen natürliche und juristische Personen in Frage. Auch die Kommanditgesellschaft kann ohne Mindestkapital gegründet werden. Der Komplementär hat genau wie die Gesellschafter der OHG das Recht und zugleich auch die Pflicht zur Geschäftsführung. Die Kommanditisten haben kein Recht auf Geschäftsführung, organschaftliche Vertretung und private Entnahmen.Die Rechte des Kommanditisten sind:
GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)Die GmbH ist nicht ganz so einfach zu gründen wie die OHG oder die KG. Hierfür benötigt man ein Stammkapital von mindestens 25.000€ und eine Stammeinlage von mindestens 100€. Allerdings kann bereits ein Unternehmer eine "Einmann-GmbH" gründen. Durch die Gründung einer GmbH wird eine juristische Person geschaffen. Die Firma kann aus Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasienamen + GmbH bestehen. Alle Rechte und Pflichten sind von den Gesellschaftern losgelöst. Eine GmbH kann klagen und genauso verklagt werden. Sie besitzt eigenes Kapital, das nichts mit dem privaten Vermögen der Gesellschafter zu tun hat Die Gesellschafter verlieren maximal ihre Einlage. Es muss also kein Gesellschafter persönlich haften, auch nicht, wenn das Kapital der GmbH bereits ausgeschöpft ist und weitere Zahlungen nicht geleistet werden können. Die Aufnahme des Geschäftsbetriebes darf erst mit Eintragung in das Handelsregister erfolgen, davor haften die Gesellschafter, die Rechtshandlungen vornehmen, persönlich und gesamtschuldnerisch. Aufgelöst werden kann eine GmbH durch ein Insolvenzverfahren oder nach Ablauf einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist. Derartige Beschlüsse benötigen eine ¾ Mehrheit der Gesellschaftersammlung. Anders als bei der OHG und der KG, muss der Gesellschaftsvertrag in schriftlicher Form vorliegen und notariell beurkundet sein. Inhaltlich sollten folgende Punkte erfasst sein:
Rechte der Gesellschafter:
Pflichten der Gesellschafter:
Jede GmbH benötigt eine Geschäftsführung. Diese übernimmt die Leitung der GmbH, muss aber nicht Gesellschafter sein. Ab einer Unternehmensgröße von 2.000 Arbeitnehmern, ist ein Arbeitsdirektor notwendig. Ein weiteres Organ der GmbH ist der Aufsichtsrat (ab 500 Arbeitnehmern). Seine Aufgabe ist die Überwachung der Geschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung ist für die Feststellung der Jahresbilanz verantwortlich. Außerdem sorgt sie für die Verteilung des Reingewinns, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, Entlastung der Geschäftsführer, Bestellung von Prokuristen und Weisungen an Geschäftsführer. Die Prokura (Vertretung) muss notariell beurkundet sein. AG – Aktiengesellschaft (AktG)Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine juristische Person und damit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die AG ist eine Handelsgesellschaft. Für sie gelten die handelsrechtlichen Vorschriften der Kaufleute (HGB) selbst dann, wenn sie kein Gewerbe betreibt. Der Rückgriff der Gläubiger ist auf das gesamte Vermögen der AG möglich, nicht jedoch auf das Privatvermögen der Aktionäre. Das Grundkapital als gezeichnetes Kapital muss mindestens 50.000€ betragen. Der Mindestnennwert einer Aktie ist 1€. Aktien dürfen nicht unter dem Nennwert ausgegeben werden, allerdings darüber. Der Differenzbetrag zwischen Nennwert- und Ausgabewert wird als Agio bezeichnet. Eine AG kann von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Sie stellen Gesellschaftervertrag (Satzung) auf. Hierfür ist eine notarielle Beurkundung zwingend notwendig. Die Gründer der AG berufen den Aufsichtsrat, diesr wiederum beruft den Vorstand. Die Firma lautet hier wie bei der GmbH nur + AG. Es erfolgt ein Eintrag ins Handelsregister mit konstitutiver Wirkung. Rechte der Gesellschafter als Aktionäre:
Pflichten der Aktionäre:
Der Vorstand: Der Aufsichtsrat: Die Hauptversammlung: |