Betriebsrat und Betriebsverfassungsgesetz


Da Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen vom Arbeitgeber abhängig sind, haben sie es sehr schwer eigene Interessen durchzusetzen.
Eine schlechte Arbeitsmarktsituation verschärft die Lage noch, da viele Arbeitnehmer um ihren Arbeitsplatz fürchten und deshalb den Bedingungen des Arbeitgeber nachkommen und auf ihre eigenen Rechte verzichten.

Um diese Dominanz des Arbeitgebers zu vermeiden, gibt es in wirtschaftlichen Unternehmen den Betriebsrat. Bei Körperschaften öffentlichen Rechts oder Behörden gibt es den Personalrat. Aufgaben, Rechte und Pflichten des Personalrats entsprechen denen des Betriebsrats. Ab 150 Mitarbeitern ist ein Betriebsratmitglied unter Fortzahlung seines Lohnes dauerhaft für die Arbeit als Betriebsrat freizustellen, damit er seine Aufgaben in vollem Maße wahrnehmen kann.

Aufgaben des Betriebsrats:
Der Betriebsrat ist für die Wahrung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer/innen zuständig. Die Eingliederung Schwerbehinderter, Ausländer oder besonders schutzbedürftiger Personen in den Betrieb zählt ebenfalls zu den Aufgaben des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat die Einhaltung der im Betriebsverfassungsgetz festgehaltenen Gesetze du überwachen. Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Gesetze, Verträge und Betriebsvereinbarungen zu gunsten des Arbeitnehmers eingehalten werden. Weitere wichtige Aufgaben sind die Gleichstellung der Geschlechter im Betrieb und die Beschäftigungssicherung. Im Allgemeinen muss der Betriebsrat eine Verschlechterung der Situation für die Angestellten verhindern.

Rechte des Betriebsrats:
Der Betriebsrat hat das Recht, den Arbeitnehmer frühzeitig über Pläne der Unternehmensführung zu informieren.In personalbezogenen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein Vorschlagsrecht gegenüber der Arbeitgeber und ein Beratungsrecht gegeüber dem Arbeitnehmer. Mitbestimmungsrecht und Verweigerungsrecht bei Unternehmensentscheidungen, die das Personal beeinflussen, verhindern z.B. die Überwachung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz.
Die Arbeit des Betriebsrats ist auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gestützt.
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die demokratische Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch das Betriebsverfassungsgesetz wird dem Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht zugesprochen. Der Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes ist, für einen Machtausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu sorgen. Die Einhaltung dessen wird durch den Betriebsrat und durch die Gewerkschaften kontrolliert. Sollte zwischen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zustande kommen, wird ein Beschluss durch eine vom Arbeitsgericht gestellte unparteiische Schlichtungsstelle getroffen.

Vorraussetzung für einen Betriebsrat ist laut Betriebsverfassungsgesetz das ständig 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind.

Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbarkeit:
1. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechs- monatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktienge- setzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafge- richtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

2. Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind ab- weichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.